Weinsberg ZCaraBus 600 MQ
- Roetgen
- 4 Schlafplätze
- 3 Sitzplätze
Mietpreis:
ab 763,00 €/Woche
BuchungsanfrageRoetgener Reisemobile
Herr Hannoschöck02471 990391
Lammersdorfer Straße 59a
52159 Roetgen
www.roetgener-reisemobile.de
Vermietfahrzeuge
Beschreibung und Details
Kalender
Alle Fahrzeugdaten im Überblick: |
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Kategorie: | Kastenwagen |
Hersteller: | Weinsberg |
Modell: | ZCaraBus 600 MQ |
Gesamtlänge: | 6,00 m |
Bemerkungen |
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Der Cara Bus - flexibel & wendig |
Unser Fahrzeug bietet folgende Ausstattung: |
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Fahrzeugausstattung | Heckgarage Markise Multifunktionslenkrad Navigationssystem Partikelfilter Servolenkung Zentralverriegelung |
Tuner/Radio/TV | Audio System Bluetooth Freisprecheinrichtung iPhone / iPod Anschluss MP3 Anschluss Radio Radio DAB Tuner/Radio USB-Anschluss |
Klimatisierung | Dachluke Gasheizung Klimaanlage Fahrerhaus Standheizung |
Tempomat | Tempomat |
Anhängerkupplung | Anhängerkupplung fest |
Sicherheit | ABS ESP Fahrer-Airbag Front-, Seiten- und weitere Airbags Front-Airbags |
Einparkhilfe | Rückfahrkamera |
Sitz- und Schlafgelegenheiten | Getrennter Schlafbereich |
Küche | Gefrierfach Geschirrset Herd Kühlschrank Spüle |
Bad | Dusche Waschbecken WC |
Sonstige | All-inclusive Campingset Fahrradträger Haustiere erlaubt Warmwasser Wasseranschluss Wintertauglich |
Preise
Periode | 1. Nacht (inkl. Endreinigung) | ab 2. Nacht | |||
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01.10.24 - 16.10.24 | Zwischensaison | 208,00 EUR | 109,00 EUR | ||
16.10.24 - 20.12.24 | Nachsaison | 208,00 EUR | 109,00 EUR | ||
20.12.24 - 08.01.25 | Nachsaison | 208,00 EUR | 109,00 EUR | ||
08.01.25 - 11.04.25 | Vorsaison | 208,00 EUR | 109,00 EUR | ||
11.04.25 - 27.04.25 | Zwischensaison | 208,00 EUR | 109,00 EUR | ||
27.04.25 - 11.07.25 | Zwischensaison | 208,00 EUR | 109,00 EUR | ||
11.07.25 - 26.08.25 | Hochsaison | 238,00 EUR | 139,00 EUR | ||
26.08.25 - 10.10.25 | Zwischensaison | 208,00 EUR | 109,00 EUR | ||
10.10.25 - 26.10.25 | Zwischensaison | 208,00 EUR | 109,00 EUR | ||
26.10.25 - 20.12.25 | Nachsaison | 208,00 EUR | 109,00 EUR | ||
20.12.25 - 08.01.26 | Nachsaison | 208,00 EUR | 109,00 EUR |
Periode | |
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1. Nacht (inkl. Endreinigung) | ab 2. Nacht |
01.10.24 - 16.10.24 | Zwischensaison |
208,00 EUR | 109,00 EUR |
16.10.24 - 20.12.24 | Nachsaison |
208,00 EUR | 109,00 EUR |
20.12.24 - 08.01.25 | Nachsaison |
208,00 EUR | 109,00 EUR |
08.01.25 - 11.04.25 | Vorsaison |
208,00 EUR | 109,00 EUR |
11.04.25 - 27.04.25 | Zwischensaison |
208,00 EUR | 109,00 EUR |
27.04.25 - 11.07.25 | Zwischensaison |
208,00 EUR | 109,00 EUR |
11.07.25 - 26.08.25 | Hochsaison |
238,00 EUR | 139,00 EUR |
26.08.25 - 10.10.25 | Zwischensaison |
208,00 EUR | 109,00 EUR |
10.10.25 - 26.10.25 | Zwischensaison |
208,00 EUR | 109,00 EUR |
26.10.25 - 20.12.25 | Nachsaison |
208,00 EUR | 109,00 EUR |
20.12.25 - 08.01.26 | Nachsaison |
208,00 EUR | 109,00 EUR |
Mietbedingungen für Caravans / Motorcaravans
Roetgener Reisemobile - Lammersdorfer Sraße 59a - 52159 Roetgen
(Stand: 12/2020)
1. Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff. 3. und 5. dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen. Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen.
Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen: Rücktritt/unberechtigte Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn: 10%; 31 - 90 Tage vor Mietbeginn: 20%; 14 - 30 Tage vor Mietbeginn: 50%; 13 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 90%.Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der Schadensersatz (Mietpreis/-anteil) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das Fehlen von Schaden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.
2. Mietpreise
Es gelten die Mietpreise laut Mietvertrag zzgl. Überga-und Servicepauschale in Höhe von € 90,- einmalig für Übergabe / Rücknahme, Flüssiggas und Toilettenchemie. Es ist eine Kaution per Kreditkarte in Höhe des Selbstbehalts von € 1.000,- spätestens bei Übergabe zu hinterlegen. Für jeden Schadensfall, auch nicht selbst verschuldete Schadensfälle, haftet der Mieter in Höhe dieses Selbstbehalts. Im Mietpreis sind 300 gefahrene Kilometer pro berechnetem Miettag enthalten. Mehrkilometer werden mit € 0,30 pro Kilometer berechnet. Übergabe und Rückgabetag werden zusammen als 1 Tag berechnet (ab 1 Woche Buchungsdauer )
3.Reservierungs und Zahlungsweise
Reservierungen werden von uns schriftlich bestätigt. Damit erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, sofern kein Zahlungsverzug vorliegt. Liegt Zahlungsverzug vor, ist der Vermieter ohne weitere Anmahnung von der Verpflichtung zur Leistung frei und kann das Fahrzeug anderweitig vermieten. Die Bedingungen für Stornokosten gelten für diesen Fall weiterhin. Umbuchungen kosten € 50,- Bearbeitungsgebühr. Nach schriftlicher Bestätigung der Reservierung durch den Vermieter wird der Mietpreis wie folgt fällig:
- 30% sofort und 70% spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn durch Überweisung.
- Die Kaution ist spätestens bei Mietbeginn durch Kreditkarte zu entrichten.
4. Übernahme und Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der Öffnungszeiten zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist. Übergabe am ersten Miettag ab 14:00 Uhr oder nach Absprache, Rückgabe am letzten Miettag ist 10:00 Uhr oder nach Absprache.
5. Kaution
Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der Teil und Vollkasko-Versicherung bezahlt werden. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese 500.€ - bei Caravans und 1000.€ - bei Wohnmobilen. Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das Fahrzeug wird in gereinigtem und vollgetanktem Zustand übergeben und ist in frisch gereinigtem und vollgetanktem Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen. Der Mieter kann niedrigeren, der Vermieter höheren Reinigungsaufwand nachweisen. Bei Abschluß des MMV Urlaubsschutzpakets sinkt der Selbstbehalt auf € 250,-. Im Schadensfall gelten die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Urlaubsschutzpaket gemäß §398 BGB als abgetreten. Betriebsschäden sind auch in der Vollkaskoversicherung nicht gedeckt
6. Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen. Für Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B sein. Es ist zu beachten, dass Wohnmobil-Modelle ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben können und dafür der Führerschein der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse C erforderlich ist. Bei Caravans ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der Anhängerführerschein B E zum Führen einer Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie Familienangehörigen und den beim Mieter angestellten Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke - außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten - oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.
7. Schutzbrief
Der Mieter muss zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadensfall für die gesamte Mietdauer einen Inlands- oder Auslandsschutzbrief abschließen. Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig - die Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann schriftlich vom Vermieter zugelassen werden. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Polen, usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden.
8. Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.
9.Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter - die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleiß- reparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die
notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100.€ - ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).
10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden - soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung - wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 12) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gem. § 41 Abs.II Ziff.6 StVO - verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz, begrenzt auf das 10- fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.
12.Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Ziff. 10). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
Versagt der Wegstreckenzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.
13. Speicherung von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
15. Schlussbestimmungen
Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
16. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.