Weinsberg CaraCito 470 EU

der elektrische

  • Oberkrämer
  • 4 Schlafplätze
  • 4 Sitzplätze
Mietpreis:

ab 483,00 €/Woche

Buchung

vermietung-oberkrämer.de

Herr Stimm
0162 28 60 527
Veltener Weg 3c
     16727 Oberkrämer
www.vermietung-oberkrämer.de

Vermietfahrzeuge

Beschreibung und Details

Kalender

Alle Fahrzeugdaten im Überblick:

Kategorie:Wohnwagen
Hersteller:Weinsberg
Modell:CaraCito 470 EU
Gesamtlänge:6,83 m
Nutzlänge:5,90 m
Breite:2,36 m
Höhe:2,70 m
techn. zul. Gesamtmasse:1.500 kg
Erstzulassung:04/2021
Farbe:weiß

Bemerkungen

Naturnahes Abenteuer, umweltfreundlich und komfortabel – unser Wohnwagen steht für unvergessliche Reisen!

Perfekt für 2-3 Personen bietet er den idealen Ausgangspunkt für unzählige Abenteuer. Doch das ist noch nicht alles: Unser Wohnwagen verbindet nachhaltige Mobilität mit Luxus und Funktionalität.

🌿 Umweltfreundlich: Ohne fossile Brennstoffe und emissionsfrei unterwegs sein. Der umweltbewusste Weg zu neuen Horizonten. Kein Umgang mit Gasflaschen notwendig.

🏡 Komfortabel & Vollausgestattet: Dieser Wohnwagen bietet alles, was Sie für Ihren Urlaub brauchen. Geschirr, Stühle, Tisch – unsere Ausstattung lässt keine Wünsche offen.

🚗 Leicht zu Manövrieren: Mit seinem geringen Gewicht und kompakten Abmessungen ist das Navigieren ein Kinderspiel. Der elektrische Mover macht das Rangieren mühelos.

🚴 Aktivurlaub leicht gemacht: Nutzen Sie den Fahrradträger, um die Umgebung zu erkunden. Radwege und Abenteuer warten vor der Haustür.

☀️ Lichtdurchflutetes Ambiente: Die vielen Fenster lassen den Wohnwagen im Tageslicht erstrahlen. Genießen Sie die Natur auch von innen.

❄️ Klimatisiert & Markise: Unabhängig von der Jahreszeit. Eine Klimaanlage sorgt für angenehme Temperaturen. Die Markise schafft Schatten an sonnigen Tagen.

Egal, ob romantischer Urlaub zu zweit, eine Auszeit mit der Familie oder vorübergehende Unterkunft - unser Wohnwagen ist Ihr stilvolles, umweltfreundliches Zuhause auf Rädern.

Bereit für unvergessliche Reisen und nachhaltige Erlebnisse? Kontaktieren Sie uns jetzt, um Ihren nächsten Abenteuerurlaub zu planen!

Bei jeder Buchung gibt es von uns eine ausführliche Einweisung. Auch Campingneulinge sind hier herzlich willkommen.

Haustiere sind nach Absprache möglich. Da wir noch sehr lange was von unserem tollen Wohnwagen haben wollen, schließen wir Festivalbesuche, Jungesellenabschiede etc. aus. Bestimmte Familienfeiern wie z.B. Hochzeiten sind nach Absprache möglich.

Außerdem bieten wir im Umkreis von 100km einen kostenpflichtigen Hol,- und Bringservice an. Je Stunde werden hier nur 19,-€ berechnet.

Schützen Sie sich vor finanziellen Risiken, die Ihnen durch Unachtsamkeiten in und an Ihrem
gemieteten Fahrzeug entstehen können.
Gehen Sie auf Nummer sicher und schützen Sie sich.
Wir empfehlen Ihnen den Wohnmobil Reiseschutz (inkl. CDW) unseres Partners der ERGO Reiseversicherung.

Unser Fahrzeug bietet folgende Ausstattung:

Klimatisierung Dachluke
Elektrische Heizung
Klimaanlage
Anhängerkupplung Anhängerkupplung fest
Einparkhilfe Einparkhilfe
Selbstlenkende Systeme
Sitz- und Schlafgelegenheiten Einzelbetten
Festbett
Getrennter Schlafbereich
Rundsitzgruppe
Küche Gefrierfach
Geschirrset
Herd
Kühlschrank
Spüle
Bad Waschbecken
WC
Sonstige Campingset
Fahrradträger
Warmwasser
Wasseranschluss

Preise

Periode 1. Tag (inkl. Endreinigung)   ab 2. Tag  
01.03.24 - 27.06.24 Nachsaison 218,00 EUR   69,00 EUR  
28.06.24 - 01.09.24 Hochsaison 228,00 EUR   79,00 EUR  
02.09.24 - 03.11.24 Nachsaison 218,00 EUR   69,00 EUR  
Periode
1. Tag (inkl. Endreinigung)   ab 2. Tag  
01.03.24 - 27.06.24 Nachsaison
218,00 EUR   69,00 EUR  
28.06.24 - 01.09.24 Hochsaison
228,00 EUR   79,00 EUR  
02.09.24 - 03.11.24 Nachsaison
218,00 EUR   69,00 EUR  

Allgemeine MIETBEDINGUNGEN
Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat
identische Rechte und Pflichten.

1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:

1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne
schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in
jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines
Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel
durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.

1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien
zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem
Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit
ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters
möglich.

1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen
werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern /
Mietern gefahren werden.

2. Kündigung, Stornierungen:

2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt
(unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von
beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§
580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen
bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGB
an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen
werden.

2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte
Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im
gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB
beiderseitig ausgeschlossen.

2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum
angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen
Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter
das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet,
das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung
durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum
angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom
Mieter bereitzustellen.

2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn
der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem
Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der
Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des
vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.

3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs

3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der
Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet.
Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra,

Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz
gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der
Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein
Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen
Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche
vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des
Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten,
sowie Festivals jeder Art, Fahren auf unbefestigten Wegen
(Ausnahme Campingplätze) und ähnlichen Nutzungen,

3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst
gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Zum Transport von Möbeln, oder möbelähnlichen
Gegenständen, Baumaterialien, Abfällen, Grünschnitt usw.
3.2.4. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung
von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem
Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz
fallen.

3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der
Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland
anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die
Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der
Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen (fahruntüchtiger Fahrer).

4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

4.1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl,
AdBlue und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf
eigene Kosten zu beschaffen.

4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von
Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe
von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem
Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der
Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines
Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten
Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg.
Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

5. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden

5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme
genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel
festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in
Textform an.

5.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der
Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein
verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun
würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet: -
Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel,
Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend
gegen Beschädigungen zu sichern;
- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus
auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch
Abstellen in einer gesicherten Garage;
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für
Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder
Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich
entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das
Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
- Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den
Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf.
entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.

5.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter
bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das
gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und
Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der
sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am
Fahrzeug befindet.

5.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters,
die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und
nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen,
im gesetzlichen Umfang.
Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die
Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder
Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der
Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.

5.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder
durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je
geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 55,00 € (netto) als
angemessene Ersatzleistung vereinbart. Ebenfalls kann dem Mieter,
der Aufwand des Vermieters zur Beseitigung, des durch ihn
verursachten Schadens, mit 55,-€ (netto) / angefangene
Arbeitsstunde, berechnet werden.

5.6. Im Falle eines Schadens an der Mietsache, verursacht durch den
Mieter und einer daraus folgenden nötigen Reparatur durch eine
Fachwerkstatt, ist durch den Vermieter die ausführende
Fachwerkstatt zu bestimmen.

5.7 Der Vermieter behält sich vor, den Mieter, bei einem durch ihn
an der Mietsache verursachten Schaden, der zum Ausfall der
Folgeschäfte, führt, in Regress zu nehmen.

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf
Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im
gesetzlichen Umfang.

6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht
unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die
Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien
berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen,
sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur
kurzfristig zu beheben.

6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten
Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je
angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle

einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für
den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten des Vermieters ursächlich.

6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß
Abschnitt 6.2., so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten
Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa
bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere
Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden
verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn
der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu
vertreten ist.

6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß
Abschnitt 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden
haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters
zurückzuführen ist.

6.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen
Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine
Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.

7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

7.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter
in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck,
Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter
verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen
Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber
Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies
gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und
Mitreisenden.

7.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um
einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit
des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide
Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu
kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der
vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand,
Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich
die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des
Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu
benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen
Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen,
bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und
Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

7.4. Der Haftung des Mieters für Schäden richtet sich nach den
gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung des Mieters ist – sofern ihm keine
Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 7.3. oder 7.5.vorzuwerfen
ist - begrenzt auf 1.500,-€ je Schadenfall, soweit die für das
Fahrzeug bestehende Fahrzeugversicherung Kasko-
/Haftpflichtschäden übernimmt. Die Versicherungsbedingungen
werden zusammen mit dem Mietvertrag ausgehändigt.
Soweit der Mieter eine Zusatzversicherung zur Versicherung des
Selbstbehalts abgeschlossen hat, beläuft sich die Selbstbeteiligung
je Schadenfall abweichend auf den dort versicherten Selbstbehalt,
mindestens aber auf 1.500,00 €.

7.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall
(beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters,
welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen
die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige
Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das
Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder
Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit
nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle
Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang,
soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind.
Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf
Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter
Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln
führt oder Unfallflucht begeht.

7.6 Führt das Verhalten des Mieters während der Nutzung des
Mietobjektes zu einer Schädigung und eine Folgevermietung kann
aufgrund des Fehlverhaltens des Mieters nicht stattfinden, so kann
der Mieter für den Ausfall der Folgegeschäfte im gesetzlichen
Umfang haftbar gemacht werden.

7.7. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher
Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der
Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen
zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der
Geltendmachung an den Mieter ab.

8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:

8.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen
Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den
betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies
nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

8.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für
den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen
Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so
beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine
Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht
mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter
Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten
Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem
groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

8.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er
keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu
wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

8.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2. und 8.3. sind
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus
welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter
fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist
jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter
umgehend zurückzuzahlen.

8.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des
Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

8.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist
ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe
gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der
Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von
Mängeln des Fahrzeugs.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach
Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen
Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

9. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:

9.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder
eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der
Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeitund sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.

9.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 49€
(netto) je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter
vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen
zu minimieren.

10. Technische und optische Veränderungen:

10.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen
Veränderungen vornehmen.

10.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu
verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber
oder Klebefolien.

10.3
Der Mieter versichert ausdrücklich, dass während der Mietdauer
an der Mietsache keinerlei Schäden eingetreten sind, welche vom
Mieter ohne Zustimmung des Vermieters (vorherige
Einwilligung/nachträgliche Genehmigung) im Wege einer Eigenoder Fremdreparatur vor der Fahrzeugrückgabe beseitigt wurde.

11. Datenschutz

11.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine
persönlichen Daten speichert

11.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes
Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung
gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder
das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden nach
Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben
wird oder Mietforderungen im Mahnverfahren geltend gemacht
werden müssen. Darüber hinaus kann einer Weiterleitung der
Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und
Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für
den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich
verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen.
Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur
Vermietung, Vorlager falscher bzw. Verlustgemeldeter
Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges,
Nichtmitteilung eine technisches Defekts Verkehrsverstößen u.ä.

11.3 Vor Vertragsabschluss kann eine Auskunft über das
Zahlungsausfallrisiko des Mieters eingeholt werden. Der
Mietinteressent / Mieter gibt hierzu sein Einverständnis. Zu
diesem Zweck übermitteln wir ggf. Namen und Kontaktdaten an die Creditreform- Weitere Informationen zur Datenverarbeitung
bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt
Creditreform Informationen gem. Art.14 EU-DSGVO. Bei einem
negativen Ergebnis behalten wir uns vor, keine Mietverträge mit
unseren Kunden zu schließen.

11.4 Die Fahrzeuge können mit einem GPSSystem zur
Diebstahlüberwachung ausgestattet sein. Der Vermieter behält
sich das Recht vor, das Fahrzeug aus der Ferne stillzulegen und die
Verkehrsdaten an entsprechende Dritte Personen und Behörden
im Verdachtsfall weiterzugeben.

12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

12.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des
Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im
In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

12.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht
für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem
Mietvertrag.

12.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die
Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über
Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw.
Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das
Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich
zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

12.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages
gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre
Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.