Weinsberg Cara Home 700 DG

komfortalber Alkoven mit 6 Gurtplätzen

  • Saarbrücken
  • 6 Schlafplätze
  • 6 Sitzplätze
Mietpreis:

ab 649,00 €/Woche

Buchungsanfrage

familywomo.de T. Haupenthal

Herr Haupenthal
01776110737
Parallelstraße 10
     66125 Saarbrücken
www.familywomo.de

Vermietfahrzeuge

Beschreibung und Details

Kalender

Alle Fahrzeugdaten im Überblick:

Kategorie:Alkoven
Hersteller:Weinsberg
Modell:Cara Home 700 DG
Gesamtlänge:7,50 m
Breite:2,40 m
Höhe:3,20 m
techn. zul. Gesamtmasse:4.000 kg
Erstzulassung:16.02.2021
Leistung:103 kW
Krafstoff:Diesel
Getriebe:Automatik
Umweltplakette:grün (4)
Farbe:weiß/grau

Bemerkungen

Unser Nemo ist perfekt für alle, die mit der ganzen Familie verreisen möchten und auf der Suche sind nach sechs Gurtplätzen und bis zu sechs Schlafplätzen!

Das Wohnmobil ist aufgelastet auf 4,0t. Bitte Führerschein beachten, alte Klasse 3 oder CE.

Tagespreis inkl. 250 km, Mehrkilometer 0,30€. Zzgl. Servicepauschale für Gas, Inventarnutzung etc.

Klamotten einpacken, Fahrzeug übernehmen und losfahren. Alles wichtige für Deine Reise befindet sich im Fahrzeug!

Optimal für 4-5 Personen, möglich bis 6.

Der Camper ist ausgestattet mit allem was man im Camping Alltag benötigt

- Geschirr und Gläser bis 6 Personen

- Nespresso Kaffeeautomat

- Espresso Kocher für den Gasherd

- Kochgeschirr

- 2 Gasflaschen

- Campingtisch mit Bänken für 6 Personen

- Markise

- Bodenmatte zur Auslage vor dem Camper

- Verlängerungskabel

- Wasserkanne + Schlauch

- Klimaanlage, sowohl Fahrerhaus, als auch Wohnraum (Wohnraum nur mit Landstrom)

- TV/Sat Anlage

- Fahradträger für 4 Fahrräder

Unser Fahrzeug bietet folgende Ausstattung:

Fahrzeugausstattung Heckgarage
Markise
Navigationssystem
Regensensor
Servolenkung
Tuner/Radio/TV Audio System
Bluetooth
CD-Player
Freisprecheinrichtung
iPhone / iPod Anschluss
MP3 Anschluss
Radio
SAT - Anlage
Tuner/Radio
TV
USB-Anschluss
Klimatisierung Dachluke
Gasheizung
Klimaanlage
Klimaanlage Fahrerhaus
Standheizung
Standklimaanlage
Tempomat Tempomat
Sicherheit ABS
Fahrer-Airbag
Front-, Seiten- und weitere Airbags
Front-Airbags
Einparkhilfe Rückfahrkamera
Sitz- und Schlafgelegenheiten Festbett
Mittelsitzgruppe
Küche Gefrierfach
Geschirrset
Herd
Kühlschrank
Spüle
Bad Dusche
Waschbecken
WC
Sonstige Campingset
Fahrradträger
Fahrradträger (für 4 Räder)
Haustiere erlaubt
Warmwasser
Wasseranschluss
Winterfest
Wintertauglich

Preise

Periode 1. Nacht (inkl. Endreinigung)   ab 2. Nacht  
05.09.24 - 31.10.24 Sonderangebot 198,00 EUR   99,00 EUR  
01.11.24 - 01.04.25 Zwischensaison 198,00 EUR   99,00 EUR  
01.04.25 - 01.07.25 Vorsaison 228,00 EUR   129,00 EUR  
01.07.25 - 01.09.25 Hochsaison 248,00 EUR   149,00 EUR  
01.09.25 - 01.11.25 Nachsaison 228,00 EUR   129,00 EUR  
01.11.25 - 01.04.26 Zwischensaison 198,00 EUR   99,00 EUR  
Periode
1. Nacht (inkl. Endreinigung)   ab 2. Nacht  
05.09.24 - 31.10.24 Sonderangebot
198,00 EUR   99,00 EUR  
01.11.24 - 01.04.25 Zwischensaison
198,00 EUR   99,00 EUR  
01.04.25 - 01.07.25 Vorsaison
228,00 EUR   129,00 EUR  
01.07.25 - 01.09.25 Hochsaison
248,00 EUR   149,00 EUR  
01.09.25 - 01.11.25 Nachsaison
228,00 EUR   129,00 EUR  
01.11.25 - 01.04.26 Zwischensaison
198,00 EUR   99,00 EUR  

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische
Rechte und Pflichten.
1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche
Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche
Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur
schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine
Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf
andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger
Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters
nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im
Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.
2. Kündigung, Stornierungen:
2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes
Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die
Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs
3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer
(Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen
Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen
Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter
zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt
hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern
Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen
Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das
Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle
einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß §
546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs
3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen
Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des
Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino
und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der
Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz.
Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist
hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu
folgenden Zwecken:
3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen
Nutzungen.
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen
Stoffen.
3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten
oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen,
die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder
Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis
ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der
Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
3.5. Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.4
vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim
Gebrauch des Fahrzeugs vor.
4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
4.1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfsund
Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen
kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne
vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen
lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines
Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine
Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden
nicht vergütet.
5. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu
überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der
Mieter diese dem Vermieter in Textform an.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so
zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung
bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten
verpflichtet:
- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm,
Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen
zu sichern;
- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene
Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer
gesicherten Garage;
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck,
Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist
der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des
Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
- Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor
jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den
Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.
5.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden
allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch
das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer
und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem
Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
5.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund
einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag
bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.
Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvolloder
Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu
nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des
Mieters.
5.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene
Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und
Person in Höhe von 25,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler
während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.
6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte
technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich
einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung
fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur
kurzfristig zu beheben.
6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten
Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene
Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle
weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2.,
so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der
ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche,
insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden
verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt
vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1.
wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf
einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
6.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des
Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem
Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:
7.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug
eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei
Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung
seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber
Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für
entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
7.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen
Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht
wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit
sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur
Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und
sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen
und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den
Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht
mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit
Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren
Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen
festzuhalten.
7.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine
Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 7.3. oder 7.5. vorzuwerfen ist – für
sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei
Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen,
für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht
auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren
Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder
Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der
mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber
regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter
zu begleichen.
7.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise
Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall
ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder
eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das
Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder
teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann,
haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen
Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind.
Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen,
wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen
berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.
7.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher
Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle
ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden
Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:
8.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden,
die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden
Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder
offensichtlich aussichtslos erscheint.
8.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter
unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn
der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei
Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist,
und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr
möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der
Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und
Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters
steht.
8.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen
Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich
zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
8.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2. und 8.3. sind
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem
Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle
erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu
dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
8.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.
Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte
Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese
Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des
Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens
von Mängeln des Fahrzeugs.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder
nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder
sonstige Schäden.
9. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:
9.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels
zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen
sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu
entschädigen.
9.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 25 € je Stunde zu
entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters
durch Eigenleistungen zu minimieren.
10. Technische und optische Veränderungen:
10.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen
vornehmen.
10.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu
zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
11.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und
der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist
ausschließlich Sache des Mieters.
11.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre
gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
11.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte
für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages
bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein,
bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das
Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt
befindet.
11.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine
zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende
gesetzliche Regelung.