Roller Team Zefiro 287
integral
- Dötlingen
- 4 Schlafplätze
- 4 Sitzplätze
Mietpreis:
ab 833,00 €/Woche
Buchungsanfrage
wohnmobilvermietung hund-up-padd UG (haftungsbeschränkt)
Frau Sandra Ludewig+491746570492
Im Gewerbepark 3
27801 Dötlingen
www.hund-up-padd.de
Vermietfahrzeuge
Beschreibung und Details
Kalender
Alle Fahrzeugdaten im Überblick: |
|
|---|---|
| Kategorie: | Vollintegriert |
| Hersteller: | Roller Team |
| Modell: | Zefiro 287 |
| Gesamtlänge: | 7,45 m |
| Breite: | 2,35 m |
| Höhe: | 2,95 m |
| techn. zul. Gesamtmasse: | 4.400 kg |
| Erstzulassung: | Mai 2022 |
| Leistung: | 118 kW |
| Krafstoff: | Diesel |
| Getriebe: | Automatik |
| Umweltplakette: | grün (4) |
| Farbe: | weiß |
Bemerkungen |
|
|---|---|
"Knud" ist ein Rollerteam Zefiro 287. " Knud" wurde speziell für das Campen mit Hund umgebaut. In einem Teil der Heckgarage befindet sich der Rückzugspunkt für den Hund. Dieser ist von außen und vom Innenraum des Wohnmobiles erreichbar. Für den Hund ist folgendes Zubehör im Wohnmobil : 1 auslaufsicherer Wassernapf, 1 Hunderampe, 1 mobile Anleinhilfe ( für unter die Reifen zu legen ), 1 Erste Hilfe Set für Hunde ( Zeckenzange, Verbandsmaterial etc. ) Aufgrund seiner Größe ist "Knud" der ideale Urlaubsbegleiter für 4 Personen mit Hund/en, "Knud" hat über 3,5 t und daher ist ein entsprechender Führerschein erforderlich. Das Hubbett befindet sich über den Fahrersitzen, die Aufbautür ist daher frei zugänglich. Aufgrund der Doppeldinette " Face to Face " werden die Fahrersätze nicht unbedingt als Sitzplatz benötigt. "Knud" hat eine komplette Ausstattung für 4 Personen die im Mietpreis enthalten ist, z.B. Tisch, 4 Stühle, Geschirr, Gläser, Besteck, Töpfe, Kaffeeaufbereiter, Spielesammlung uvm. Bei Übergabe des Wohnmobiles erhalten Mensch & Hund eine kleine Überraschung Bei weiteren Fragen gerne eine Nachricht schreiben. |
Unser Fahrzeug bietet folgende Ausstattung: |
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|---|---|
| Fahrzeugausstattung | Heckgarage LED-Scheinwerfer Lichtsensor Markise Multifunktionslenkrad Partikelfilter Servolenkung Solaranlage Zentralverriegelung |
| Tuner/Radio/TV | Audio System Bluetooth CD-Player DVD Freisprecheinrichtung Radio DAB SAT - Anlage TV |
| Klimatisierung | Gasheizung Klimaanlage Klimaanlage Fahrerhaus |
| Tempomat | Tempomat |
| Sicherheit | ABS ESP Fahrer-Airbag Reifendruckkontrolle |
| Einparkhilfe | Rückfahrkamera |
| Sitz- und Schlafgelegenheiten | Einzelbetten Festbett Getrennter Schlafbereich Seitensitzgruppe |
| Küche | Gefrierfach Geschirrset Herd Kühlschrank Spüle |
| Bad | Dusche Waschbecken WC |
| Sonstige | All-inclusive Campingset Fahrradträger Haustiere erlaubt Warmwasser Wintertauglich |
Preise
| Periode | 1. Nacht (inkl. Endreinigung) | ab 2. Nacht | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 01.09.25 - 01.11.25 | Zwischensaison | 390,00 EUR | 140,00 EUR | ||
| 01.11.25 - 31.12.25 | Nachsaison | 369,00 EUR | 119,00 EUR |
| Periode | |
|---|---|
| 1. Nacht (inkl. Endreinigung) | ab 2. Nacht |
| 01.09.25 - 01.11.25 | Zwischensaison |
| 390,00 EUR | 140,00 EUR |
| 01.11.25 - 31.12.25 | Nachsaison |
| 369,00 EUR | 119,00 EUR |
ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind
in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der
Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus
dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger
Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch
überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.
2. Kündigung, Stornierungen:
2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das
Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden.
Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGB an jedem Tag zum
Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich,
sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543
BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der
üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter
abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter
vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter
bereitzustellen.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht
zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung
gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs
3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern,
gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San
Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere
Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so
ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten, sowie Festivals jeder Art, Fahren auf unbefestigten
Wegen (Ausnahme Campingplätze) und ähnlichen Nutzungen,
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Zum Transport von Möbeln, oder möbelähnlichen Gegenständen, Baumaterialien, Abfällen, Grünschnitt usw.
3.2.4. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen,
insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in
Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
4.1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl, AdBlue und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind
vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder
bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen
lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des
ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters
werden nicht vergütet.
5. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen
oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es
ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine
Kosten verpflichtet:
- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall)
entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum
Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder
Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für
das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
- Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu
prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.
5.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und
Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu
vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am
Fahrzeug befindet.
5.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner
allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.
Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Volloder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des
Mieters.
5.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein
Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 55,00 € (netto) als angemessene Ersatzleistung
vereinbart. Ebenfalls kann dem Mieter, der Aufwand des Vermieters zur Beseitigung, des durch ihn verursachten
Schadens, mit 55,-€ (netto) / angefangene Arbeitsstunde, berechnet werden.
5.6. Im Falle eines Schadens an der Mietsache, verursacht durch den Mieter und einer daraus folgenden nötigen
Reparatur durch eine Fachwerkstatt, ist durch den Vermieter die ausführende Fachwerkstatt zu bestimmen.
5.7 Der Vermieter behält sich vor, den Mieter, bei einem durch ihn an der Mietsache verursachten Schaden, der zum
Ausfall der Folgeschäfte, führt, in Regress zu nehmen.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind,
im gesetzlichen Umfang.
6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf,
die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger
Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um
1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden
Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters
ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2., so bleibt der Mieter zur Zahlung der
vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden
Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien
gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den
Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
6.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.
Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:
7.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw.
Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur
Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern
erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und
Mitreisenden.
7.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die
Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag
mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete
bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter
unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den
Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze
zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren
Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4. Der Haftung des Mieters für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung des Mieters ist sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 7.3. oder 7.5.vorzuwerfen ist -
begrenzt auf 1.000,-€ je Schadenfall, soweit die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugversicherung Kasko-
/Haftpflichtschäden übernimmt. Die Versicherungsbedingungen werden zusammen mit dem Mietvertrag
ausgehändigt.
Soweit der Mieter eine Zusatzversicherung zur Versicherung des Selbstbehalts abgeschlossen hat beläuft sich die
Selbstbeteiligung je Schadenfall abweichend auf den dort versicherten Selbstbehalt.
7.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des
Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder
eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder
Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle
Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung
gedeckt sind.
Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter
Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.
7.6 Führt das Verhalten des Mieters während der Nutzung des Mietobjektes zu einer Schädigung und eine
Folgevermietung kann aufgrund des Fehlverhaltens des Mieters nicht stattfinden, so kann der Mieter für den Ausfall der
Folgegeschäfte im gesetzlichen Umfang haftbar gemacht werden.
7.7. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den
Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen
zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:
8.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei
den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich
aussichtslos erscheint.
8.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei
Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder
Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter
Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in
einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
8.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine
Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
8.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2. und 8.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter -
gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur
Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
8.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese
Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem
Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs
entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
9. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:
9.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die
Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu
entschädigen.
9.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 55 € (netto) je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem
Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.
10. Technische und optische Veränderungen:
10.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
10.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen,
Aufkleber oder Klebefolien.
10.3
Der Mieter versichert ausdrücklich, dass während der Mietdauer an der Mietsache keinerlei Schäden eingetreten sind,
welche vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters (vorherige Einwilligung/nachträgliche Genehmigung) im Wege
einer Eigen- oder Fremdreparatur vor der Fahrzeugrückgabe beseitigt wurde.
11. Datenschutz
11.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert
11.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der
Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb
von 2 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im
Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann einer Weiterleitung der Daten an alle für die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall
erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen.
Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. Verlustgemeldeter
Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technisches Defekts Verkehrsverstößen u.ä.
11.3 Vor Vertragsabschluss kann eine Auskunft über das Zahlungsausfallrisiko des Mieters eingeholt werden. Der
Mietinteressent / Mieter gibt hierzu sein Einverständnis. Zu diesem Zweck übermitteln wir ggf. Namen und
Kontaktdaten an die Creditreform- Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in
dem ausführlichen Merkblatt Creditreform Informationen gem. Art.14 EU-DSGVO. Bei einem negativen Ergebnis
behalten wir uns vor, keine Mietverträge mit unseren Kunden zu schließen.
11.4 Die Fahrzeuge können mit einem GPS System zur Diebstahlüberwachung ausgestattet sein. Der Vermieter behält
sich das Recht vor, das Fahrzeug aus der Ferne stillzulegen und die Verkehrsdaten an entsprechende Dritte Personen
und Behörden im Verdachtsfall weiterzugeben.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
12.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
12.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus
diesem Mietvertrag.
12.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die
Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages
bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete
Mietobjekt befindet.
12.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt,
tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Wir haben die allgemeinen Mietbedingungen zur Kenntnis genommen.





















