Pössl Trenta 640

Der Kastenwagen mit dem tollen Ambiente

  • Neumarkt
  • 3 Schlafplätze
  • 3 Sitzplätze
Mietpreis:

ab 693,00 €/Woche

Buchungsanfrage

Wohnmobile Schütze

Herr Schütze
09181/ 40 52 88
Altdorfer Strasse 11
     92318 Neumarkt
www.wohnmobile-schuetze.de

Vermietfahrzeuge

Beschreibung und Details

Kalender

Alle Fahrzeugdaten im Überblick:

Kategorie:Kastenwagen
Hersteller:Pössl
Modell:Trenta 640
Gesamtlänge:6,40 m
Breite:2,05 m
Höhe:2,58 m
techn. zul. Gesamtmasse:3.500 kg
Erstzulassung:01.04.2023
Leistung:121 kW
Krafstoff:Diesel
Getriebe:Handschaltung
Umweltplakette:grün (4)
Farbe:weiss/Schwarz

Bemerkungen

Das ideale Fahrzeug auch für "Homeoffice" geeignet!!!
Kastenwagen sind durch ihre kompakte Bauweise ein perfekter Begleiter für Städtetouren - als auch wunderbar geeignet für aktive Urlaubsfahrten.
Unser Pössl Trenta ist durch die Ausstattung mit einem Premium W-Lan Router auch für die "mobile " Lösung als Homeoffice geeignet.
Arbeiten Sie doch einfach aus dem Kastenwagen und geniessen Sie gleichzeitig Ihre Freizeit an schönen Orten!
Mit dem Pössl Trenta 640 haben unsere Mieter ein helles Wohnmobil mit Längsschläferbetten und großem Dachfenster im Wohnbereich. Das einzigartige Lichtkonzept des Trenta 640 zaubert ein einmaliges, wohnliches Ambiente in das Fahrzeug. Der Pössl Trenta 640 bietet serienmäßig zwei Schlafplätze, kann allerdings auf Wunsch um einen weiteren Schlafplatz im Sitzbereich erweitert werden. Hier ein Link zu einem Erklär-Video des 3 ten Bettes( https://youtu.be/Ru3lDplBuF4) Unser Trenta 640 ist mit der 165 PS Motorisierung ein sehr sparsames und effizientes Fahrzeug, das unheimlich viel Spaß macht.
Das Fahrzeug ist mit einer Anhängerkupplung ausgestattet, das die Mitnahme eines extra niedrigen Fahrradträgers für E-Bikes ( https://youtu.be/Ir6JMNzJNAA ) oder optional eines Anhängers jederzeit ermöglicht.
Auch im Innenraum wurde an alles Notwendige gedacht. Das 3 Bett ist auch dabei. Sie haben mit dem dem tollen Kompressor-Kühlschrank, dem geräumigen Bad, einem grosszügigen Sitzplatz und den bequemen Längsbetten eine wunderbare Ausstattung in diesem Fahrzeug.
Erkunden Sie Ihre Wunschregion mit einem brandneuen tollen Fahrzeug.

Unser Fahrzeug bietet folgende Ausstattung:

Fahrzeugausstattung Heckgarage
Lichtsensor
Markise
Multifunktionslenkrad
Partikelfilter
Regensensor
Servolenkung
Zentralverriegelung
Tuner/Radio/TV Audio System
Bluetooth
Freisprecheinrichtung
iPhone / iPod Anschluss
MP3 Anschluss
Radio
Radio DAB
Tuner/Radio
USB-Anschluss
Klimatisierung Dachluke
Gasheizung
Klimaanlage Fahrerhaus
Klimaautomatik
Tempomat Tempomat
Anhängerkupplung Anhängerkupplung fest
Sicherheit ABS
ESP
Front- und Seiten-Airbags
Reifendruckkontrolle
Einparkhilfe Rückfahrkamera
Sitz- und Schlafgelegenheiten Einzelbetten
Küche Gefrierfach
Geschirrset
Herd
Kühlschrank
Spüle
Bad Außendusche
Dusche
Waschbecken
WC
Sonstige 2. Versorgungsbatterie
Campingset
Fahrradträger
Warmwasser

Preise

Periode 1. Nacht (inkl. Endreinigung)   ab 2. Nacht  
23.03.24 - 20.05.24 Zwischensaison 248,00 EUR   119,00 EUR  
20.05.24 - 08.09.24 Vorsaison 258,00 EUR   129,00 EUR  
08.09.24 - 06.10.24 Vorsaison 248,00 EUR   119,00 EUR  
06.10.24 - 31.10.24 Sonderangebot 228,00 EUR   99,00 EUR  
Periode
1. Nacht (inkl. Endreinigung)   ab 2. Nacht  
23.03.24 - 20.05.24 Zwischensaison
248,00 EUR   119,00 EUR  
20.05.24 - 08.09.24 Vorsaison
258,00 EUR   129,00 EUR  
08.09.24 - 06.10.24 Vorsaison
248,00 EUR   119,00 EUR  
06.10.24 - 31.10.24 Sonderangebot
228,00 EUR   99,00 EUR  

Vermietbedingungen / allg. Geschäftsbedingungen


Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden allgemeinen
GeschäftsbedingungenInhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils (im folgenden
"Vermieter" genannt) und Ihnen (im folgenden "Mieter" genannt) zustande kommenden
Vertrages.

1. Vertragsgegenstand
a) Durch den Abschluss der Nutzungsvereinbarung / Mietvertrag erhält der Mieter das
Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen.
Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und
sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
b) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Sonstige
Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig
durch und setzt das Fahrzeugeigenverantwortlich ein.
c) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw.
Rücknahmeprotokollvollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden
Protokolle sind Bestandteile der Nutzungsvereinbarung.

2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein
Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3
Jahre im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen
Führerscheins, z.B. der Klasse 3,der Klasse BE oder der Klasse B für Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur
Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine
Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder
im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt
es infolge eines fehlenden Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu
Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer
angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt
vom Vertrag zurückzutreten. Es kommen die Stornobedingungen der Ziffer 6b zur
Anwendung.

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste der
Web-Seite bzw. nach denVereinbarungen in der Nutzungsvereinbarung. Eventuell in
Anspruch genommene Mehr-Km werdenbei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste
berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als
auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das
Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten gemäß
Mietvertrag (Stand 2022: 2,50 €/Liter Diesel) an. Durch den Mietpreis sind abgegolten die
Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und
Verschleißreparaturen.
b) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt.
c) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger
Preisliste an.Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie
eine ausführliche Fahrzeugeinweisung sowie die im Mietvertrag vereinbarten zusätzlichen
Leistungen.

4. Versicherungsschutz
a) Das Mietfahrzeug wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten 100 Millionen
pauschal
Vollkasko mit 1500,00 EUR Eigenbeteiligung
Teilkasko mit 1500,00 EUR Eigenbeteiligung
Die Eigenbeteiligung kann über eine Zusatzversicherung gesenkt werden.

5. Reservierung und Zahlungsbedingungen
a) Reservierungen sind nur nach Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung durch den
Vermieterund Mieter sowie Eingang der Anzahlung verbindlich.
b) Nach Erhalt der Nutzungsvereinbarung ist innerhalb von 7 Tagen (Zahlungseingang) eine
Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der Nutzungsvereinbarung auf das in der
Nutzungsvereinbarunggenannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann
im Falle nicht fristgerechter Zahlung vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
c) Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 28 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des
Vermieterseingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach
Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag
zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6a Anwendung.

6. Rücktritt und Umbuchung
a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei
Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings
einvertragliches Rücktrittsrecht imnachfolgend beschriebenen Umfang ein.
Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:
10 % des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
50 % des Mietpreises vom 60. bis 28. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
75 % des Mietpreisesvon 28. bis 14.Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
100 % des Mietpreises ab dem 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung
beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des
Stornorisikos wirdder Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
b) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters
möglich.Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
c) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht
oder nur ingeringerer Höhe entstanden ist.
d) Im Falle einer Nichtleistung gemäß Nutzungs-/ Mietvertrag sind
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter -gleich aus welchem Rechtsgrund-
ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur
Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen unverzüglich an der
Mieter zurückzuzahlen.

7. Kaution
a) Vor Übernahme des Fahrzeuges ist eine Kaution in Höhe von 1500 € zu entrichten.
Diese ist vor Fahrzeugübernahme aus das angegebene Konto unter Angabe der
Buchung / Rechnungsnummer zu überweisen.
b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach
erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden
Zusatzaufwendungenund Kosten (z.B. besondere Reinigungskosten, Toilettenreinigung,
Betankungskosten, Schäden ...) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution
verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines
Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines
Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten
und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

8. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
a) Das Fahrzeug ist bis um 10:00h zurück zu geben und kann ab 14:00h abgeholt
werden. Abweichende Zeiten bedürfen der Schriftform.
b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original
vorzulegen.
c) Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, bei Fahrzeugübernahme das
Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des
Tankstandes undsonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das
Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter
festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind
vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter
auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
d) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter
kann dieÜbergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung
abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten
gehen zu Lasten des Mieters.
e) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt sauber
und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an den Vermieter zurückzugeben.
Weiter verpflichtet sich der Mieter zur Beseitigung grober Verschmutzungen. Dazu gehört
auch die Verpflichtung die Bodenflächen und auch die Küchenzeile, Herd und
Kühlschrank usw. grob zu reinigen. Zudem muss das Wohnmobil bei der
Fahrzeugrückgabe von persönlichen Gegenständen leergeräumt sein. Ersatzweise kann
eine Reinigung des Fahrzeuges gebucht werden, dann ist das Fahrzeug besenrein
zurückzugeben. Abwasser- sowie der Fäkalientank müssen entleert werden. Wird das
Fahrzeug anders wie beschrieben zurückgegeben wird eine zusätzliche
Reinigungsgebühr laut Aufwand und Preisliste, mindestens aber EUR 150,00 berechnet.
Dieser Betrag wird von der Kaution einbehalten. Hat der Mieter bei Rückgabe des
Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine im Mietvertrag
definierte Pauschale fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden
ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
f) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern
dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
g) Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder
nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über
die Vertragsdauerhinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe
des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der
vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen.
h) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des
Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges
erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs
nach Ablauf der Mietzeit führt auchohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters
grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545
BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
i) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine
Verringerung dervereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann
anderweitig vermietet werden.
j) Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren
ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht
erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch
entstehende Kosten sind durch den Mieter zutragen, es sei denn, er hat den Verstoß
gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

9. Obliegenheiten des Mieters
a) Das Fahrzeug darf - ausgenommen in Notfällen - nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im
Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der
Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und
Anschriften aller Fahrerdes Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen
eine Kopie des Führerscheins undPersonalausweis zu hinterlegen.
b) Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren
Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand
und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem
Fahrverbot unterliegt. Des Weiterenhat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung
und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
c) Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört
insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes,
Verwendung des vorgeschriebenenKraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben
entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das
Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat
beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich
zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen
(Höhe,Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich,
regelmäßig zu überprüfen,dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand
befindet.
d) Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst
gefährlichenStoffen;
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht
des Tatortesmit Strafe bedroht sind;
- zur Weitervermietung oder Leihe;
- zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
- zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
- für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
-
- für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht
zum Befahren vorgesehenen Gelände. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten
in europäischen Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um
Fahrten nach Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien,Moldawien, Rumänien, Türkei,
Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen
Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder
sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die
jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
e)Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne
Nachfrage beim Vermieterbei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen
dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in
Auftrag gegeben werden.
f) Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der
Vermieter nurgegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern
der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der
Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die
Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt
(Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die
Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar
waren und der Rücktransport zumutbar ist.
g)Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der
Mieter istnicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit
Lackierungen, Aufklebernoder Klebefolien zu versehen.
h) Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in
dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen
Sicherungsvorrichtungen /-einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der
entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist
der Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen
Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach
Tier riecht und / oder Tierhaare/ -ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die
durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter
entgangener Gewinn durchdie zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
i) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift
nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des
Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich
der Mieter, den Namen unddie Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers
des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes
Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
j) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten
und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu
geeigneten und zugelassenenSitzplätzen.
k) Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem
Vermieterausgeschlossen werden.

10. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder
sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu
verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner
Pflicht zur Aufklärung desGeschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im
Rahmen der gesetzlichen Vorgabennachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte
Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von
§ 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme
verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch
bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den
Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall oder Schadenereignisses, auch bei
geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss
insbesondere Namen und Anschriften der beteiligtenPersonen und etwaiger Zeugen, sowie
amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige
Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem
Fahrzeug stehen,sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter
mitzuteilen.

11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte
Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche
Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des
Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die
Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene
verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich
übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem
Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände
und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

12. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber
hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten,
soweit derMieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden
Bestimmungen:
b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer
lediglich biszum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese
Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe
des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom
Mietervorsätzlich verursachte Schäden sowie Schäden an der Markise und deren
Folgeschäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass
der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig
herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhedes Gesamtschadens. Ebenfalls gilt
die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der
Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8.
(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 9. (Obliegenheiten), 10. (Verhalten bei Unfall
oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet
der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer
grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten
Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast
für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung
entfällt nicht, wenn die Verletzungder Vertragspflicht weder Einfluss auf den
Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der
Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle
arglistigen Verhaltens.
d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter
nach dengesetzlichen Vorgaben.
f) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des
Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu
vertreten hat, in vollem Umfangvon der Haftung freizustellen. Eingehende
Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen
zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass
dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
h) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution
zurückzubehalten.

13. Verjährung
a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem
Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die
rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge
der Unterlassung derAnzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters
nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.

14. Allgemeine Bestimmungen
a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des
Mietersbezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er
den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig
festgestellten oderentscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
c) Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen,
ebenso dieGeltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

15.Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
a) Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/
Fahrers zumZwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
b) Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an
zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des
Vermieters oder zurVerfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die
Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am
Ausschluss der Übermittlung hat.Der Vermieter hat einen Teil seiner
Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem
ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen
Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub,
Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen.
Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhobenwerden, nutzt der Vermieter diese
ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.
Steht das Fahrzeug wegen Diebstahl oder größerer Schäden nicht zur Verfügung, kann der
Vermieterein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellen oder vom Vertrag zurück treten. In
diesem Fall werden dem Mieter geleistete Zahlungen zurückerstattet.

16.Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
b) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt
ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages,
ergänzendund hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
c) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der
anderenBestimmungen hiervon unberührt.
d) Das Fahrzeug ist ein Nichraucherfahrzeug. Bei Zuwiderhandlung können
erhebliche Reinigungskosten und Ausfallkosten für den Nachmieter auf den Mieter
zukommen.
e) Bei Reiseverbot innerhalb Deutschlands bekommen Sie für geleistete Zahlungen
eine zeitlichunbegrenzte Gutschrift.

Stand Dezember / 2023