Mooveo TEI70EBH

  • Königs Wusterhausen
  • 3 Schlafplätze
  • 4 Sitzplätze
Mietpreis:

ab 735,00 €/Woche

Buchungsanfrage

Movens Solution GmbH

Herr Banik
030 40 78 23 44
Rober-Guthmann-Str. 14a
     15713 Königs Wusterhausen
www.movenssolution.de

Vermietfahrzeuge

Beschreibung und Details

Kalender

Alle Fahrzeugdaten im Überblick:

Kategorie:Teilintegriert
Hersteller:Mooveo
Modell:TEI70EBH
Gesamtlänge:6,99 m
Nutzlänge:5,99 m
Breite:2,35 m
Höhe:2,85 m
techn. zul. Gesamtmasse:3.500 kg
Erstzulassung:15.03.2022
Leistung:103 kW
Krafstoff:Diesel
Getriebe:Handschaltung
Umweltplakette:grün (4)
Farbe:Weiß

Bemerkungen

Mit diesem Teilintegrierten kannst du es dir richtig gut gehen lassen und dich entschleunigen, ob allein, zu zweit oder mit mit deiner Familie.

Unser Fahrzeug bietet folgende Ausstattung:

Fahrzeugausstattung Heckgarage
Lederlenkrad
Lichtsensor
Markise
Multifunktionslenkrad
Navigationssystem
Partikelfilter
Servolenkung
Solaranlage
Zentralverriegelung
Tuner/Radio/TV Bluetooth
Freisprecheinrichtung
iPhone / iPod Anschluss
MP3 Anschluss
Radio
SAT - Anlage
Tuner/Radio
TV
USB-Anschluss
Klimatisierung Dachluke
Gasheizung
Klimaanlage Fahrerhaus
Standheizung
Tempomat Tempomat
Sicherheit ABS
ESP
Fahrer-Airbag
Front- und Seiten-Airbags
Front-Airbags
Reifendruckkontrolle
Einparkhilfe Rückfahrkamera
Sitz- und Schlafgelegenheiten Einzelbetten
Elektrisches Hubbett
Küche Gefrierfach
Geschirrset
Herd
Kühlschrank
Spüle
Bad Dusche
Waschbecken
WC
Sonstige Campingset
Fahrradträger
Haustiere erlaubt
Warmwasser
Wintertauglich

Preise

Periode 1. Tag (inkl. Endreinigung)   ab 2. Tag  
28.02.24 - 30.06.24 Vorsaison 268,00 EUR   129,00 EUR  
01.07.24 - 30.09.24 Hochsaison 298,00 EUR   159,00 EUR  
01.10.24 - 31.12.24 Nachsaison 244,00 EUR   105,00 EUR  
Periode
1. Tag (inkl. Endreinigung)   ab 2. Tag  
28.02.24 - 30.06.24 Vorsaison
268,00 EUR   129,00 EUR  
01.07.24 - 30.09.24 Hochsaison
298,00 EUR   159,00 EUR  
01.10.24 - 31.12.24 Nachsaison
244,00 EUR   105,00 EUR  

Miet– und Geschäftsbedingungen Stand 07.2022

1.Vertragsinhalt

Gegenstand des Vertrages mit der Vermietungsfirma ist die mietweise Überlassung des Wohnmobils / Caravans. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Vertragsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651 a-BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.

2.Reservierung und Rücktritt

Reservierungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und nach Bezahlung der vertraglich vereinbarten Anzahlung durch den / die Mieter verbindlich. Bei einem Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises zu bezahlen: Rücktritt vom Vertrag
- bis 21 Tage vor dem 1. Miet- Tag 80%,
- weniger als 21 Tage vor dem 1. Miet- Tag 100%
Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt. Es besteht in keinem Falle Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist der volle Mietpreis zu zahlen, wenn der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten- Versicherung kann sich der Mieter gegen diese Kosten schützen. Sollte aufgrund von Covid 19 eine Vermietung für Touristische zwecke nicht gestattet sein, oder die Camping-/Stellplätze noch geschlossen innerhalb Deutschlands haben, so ist eine kostenlose Umbuchung möglich.

3.Mietpreise

Es gelten die Preise der jeweils vereinbarten Mietkonditionen.
4.Zahlungsweise
Bei Vertragsabschluss, ist die Anzahlung gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens 10 Werktage vor Reiseantritt zu leisten. Die Kaution ist spätestens bei der Übernahme des Fahrzeugs zum Mietbeginn zu hinterlegen.
5.Übernahme und Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin am Fahrzeugstandort (12489 Berlin) des Vermieters zu übernehmen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, steht das Fahrzeug am vereinbarten Abholtermin zwischen 12:00 und 16:00 Uhr zur Abholung bereit und muss am letzten Tag der Mietdauerzeit bis spätestens 12.00 Uhr wieder zurückgebracht werden. Grundsätzlich behält sich der Vermieter vor, anstatt des gebuchten Modells ein in den wesentlichen Merkmalen vergleichbares Modell gleicher oder höherer Preisklasse bereitzustellen. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden entstehen (z.B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.) so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Bei Übergabe des Fahrzeugs wird ein Zustandsbericht erstellt, in der alle ggf. vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Der Mieter ist verpflichtet, neue Schäden am Fahrzeug dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand und vollgetankt (bei Wohnmobilen) übergeben. Es muss vollgetankt (bei Wohnmobilen), innen und außen frisch gereinigt und mit geleertem Toiletten- und Abwassertank zurückgegeben werden. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale für die Innenreinigung 250,00 € sowie die Toilettenreinigung 250,00 € zu bezahlen. Es bleibt beiden Parteien vorbehalten, einen höheren oder niedrigeren Aufwand nachzuweisen.

6.Kaution

Bis 7 Tage vor Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der Vollkasko Versicherung hinterlegt werden. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese 1.000,00 € bei Kastenwägen und 1.500,00 € bei größeren Wohnmobilen. Die Hinterlegung der Kaution muss spätestens bei der Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebühren- und kostenfrei hinterlegt werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution innerhalb von 7 Werktagen.

7.Führungsberechtigte

Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 23 Jahre betragen und der / die Fahrer muss / müssen die Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren besitzen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Der Mieter muss im Besitz der für das Wohnmobil / Wohnanhänger erforderlichen Fahrerlaubnis sein.

8.Obhutspflicht

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte genauestens zu beachten, die Wartungsfristen einzuhalten, das Fahrzeug ist bei Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen.

9.Auslandsfahrten

Auslandsfahrten sind lediglich innerhalb Europas zulässig. Fahrten in nachfolgend genannte osteuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters: Albanien, Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kosovo, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Rumänien, Serbien, Ukraine, Russland, Türkei (nichteuropäischer Teil). Fahrten in außereuropäische Länder, Kriegs-, Krisen- und Katastrophengebiete sind grundsätzlich verboten. Der Mieter verpflichtet sich, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Insbesondere hat er sich vor Antritt der Reise über Mautgebühren zu informieren und deren Abrechnung zu sichern.

10.Rauchverbot

Das Rauchen ist nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, gehen zu Lasten des Mieters.

11.Wartung und Reparatur

Die Kosten der laufenden Unterhaltung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit, z.B. Betriebsstoffe, trägt der Mieter; die für vorgeschriebene Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,00 € ohne Einverständnis des Vermieters bei einer Fachfirma in Auftrag gegeben werden. Größere Reparaturen sind nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet. Im Falle eines Defekts am Basisfahrzeug muss die Servicenummer des Herstellers angerufen werden und es müssen die Anweisungen der Servicezentrale eingehalten werden. Hält sich der Mieter nicht an diese Vorgaben, so trägt er die anfallenden Kosten alleine.

12.Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Versicherung. Diese beträgt je Schadenfall 1.000,00 € bzw. Bei Fahrten in folgende Länder erhöht sich der Selbstbehalt auf 5.000,00 €: Albanien, Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kosovo, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Rumänien, Serbien, Ukraine, Russland, Türkei (nur europäischer Teil). Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Verkehrszeichen 265 Durchfahrtshöhe - gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO - verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls durch den Versicherer. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges (z. B. auch Schäden am Mobiliar) entstanden sind. Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschaden abgerechnet, sofern die Schadensregulierung nicht verbindlich gesichert ist. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Untervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke - außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind - zu verwenden.

13.Haftung des Vermieters

Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Im Fall einer Nichtleistung sind Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen. Für mittelbare Schäden (z.B. verlorene Urlaubszeit) haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag,

insbesondere der § 651 BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

14.Verhalten bei Unfällen / Diebstählen usw.

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll. Ansprüche eines etwaigen Unfallgegners dürfen grundsätzlich nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu übergeben. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der ggf. Beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen und die Versicherungsdaten der ggf. beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu unterrichten.

15.Ausschlussfrist, Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeugs beim Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt

16.Speicherung von Personendaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Klärung eventueller falscher Angaben des Vermieters, dem Verzug bei der Rückgabe um mehr als 24 Stunden oder der Aufklärung von Verkehrsverstößen oder Ordnungswidrigkeiten.

17.GPS Ortung der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge können mit einem GPS - Ortungssystem ausgestattet sein.

18.Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder über den Mietvertrag gilt als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters als vereinbart, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem

Geltungsbereich der Zivilprozess-Ordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

19.Schlussbestimmung

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingung unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirkung der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in der beabsichtigten Weise erfüllt werden kann. Zwingend gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.