Benimar Benimar Mileo 261 Limited

  • Wehrbleck
  • 4 Schlafplätze
  • 4 Sitzplätze
Mietpreis:

ab 770,00 €/Woche

Buchung

JoMaCamper

Frau Musial
01725163774 / 01724017836
Dorfstraße 15
     27259 Wehrbleck
jomacamper.de

Vermietfahrzeuge

Beschreibung und Details

Kalender

Alle Fahrzeugdaten im Überblick:

Kategorie:Teilintegriert
Hersteller:Benimar
Modell:Benimar Mileo 261 Limited
Gesamtlänge:6999,00 m
Breite:2312,00 m
Höhe:2890,00 m
techn. zul. Gesamtmasse:3.500 kg
Erstzulassung:26.01.2024
Leistung:132 kW
Krafstoff:Diesel
Getriebe:Automatik
Umweltplakette:grün (4)
Farbe:weiß

Bemerkungen

Mit dem Benimar Mileo 261 Limited werden Sie ein unvergessliches Abenteuer erleben.

Platz für 4 Personen
Führerschein Klasse B
Länge : 6,9 m
Breite: 2,3 m
Höhe: 2,9 m

Kaution kann man bei uns von 1500 Euro auf 200 Euro reduzieren.
Service Pauschale beinhaltet:
Gasflasche (11kg), Wasser in Tank, Chemie für Toilette, Kabeltrommel, CEE Adapter, Verbandkasten, Warndreieck, Warnwesten, Fhz. Keile sowie Unterweisung!

Beim Frühbuchung sichern Sie sich attraktive Rabatte!

Unser Fahrzeug bietet folgende Ausstattung:

Fahrzeugausstattung Heckgarage
LED-Scheinwerfer
Lichtsensor
Markise
Multifunktionslenkrad
Navigationssystem
Partikelfilter
Regensensor
Servolenkung
Sitzheizung
Solaranlage
Zentralverriegelung
Tuner/Radio/TV Audio System
Bluetooth
DVD
Freisprecheinrichtung
MP3 Anschluss
Radio
Radio DAB
SAT - Anlage
Tuner/Radio
TV
USB-Anschluss
Klimatisierung Dachluke
Dieselheizung
Klimaanlage
Klimaanlage Fahrerhaus
Klimaanlage mobil
Klimaautomatik
Standheizung
Standklimaanlage
Tempomat Abstandstempomat
Tempomat
Sicherheit ABS
ESP
Fahrer-Airbag
Front- und Seiten-Airbags
Front-Airbags
Notbremsassistent
Reifendruckkontrolle
Spurhalteassistent
Einparkhilfe Einparkhilfe
Einparkhilfe Hinten
Einparkhilfe Vorne
Rückfahrkamera
Sitz- und Schlafgelegenheiten Einzelbetten
Elektrisches Hubbett
L-Sitzgruppe
Küche Backofen
Dunstabzugshaube
Gefrierfach
Herd
Kühlschrank
Spüle
Bad Dusche
Waschbecken
WC
Sonstige 2. Versorgungsbatterie
Warmwasser
Winterfest
Wintertauglich

Preise

Periode 1. Tag (inkl. Endreinigung)   ab 2. Tag  
08.04.24 - 14.06.24 Zwischensaison 378,00 EUR   129,00 EUR  
15.06.24 - 31.08.24 Hochsaison 404,00 EUR   155,00 EUR  
01.09.24 - 30.09.24 Zwischensaison 378,00 EUR   129,00 EUR  
01.10.24 - 31.10.24 Hochsaison 404,00 EUR   155,00 EUR  
01.11.24 - 31.12.24 Nachsaison 359,00 EUR   110,00 EUR  
Periode
1. Tag (inkl. Endreinigung)   ab 2. Tag  
08.04.24 - 14.06.24 Zwischensaison
378,00 EUR   129,00 EUR  
15.06.24 - 31.08.24 Hochsaison
404,00 EUR   155,00 EUR  
01.09.24 - 30.09.24 Zwischensaison
378,00 EUR   129,00 EUR  
01.10.24 - 31.10.24 Hochsaison
404,00 EUR   155,00 EUR  
01.11.24 - 31.12.24 Nachsaison
359,00 EUR   110,00 EUR  

Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile (AGB)

Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Vermietbedingungen werden, soweit wirksam
vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobils Inhalt
des zwischen JoMa Camper -Wohnmobilvermietung nachfolgend "Vermieter" genannt -
und Ihnen zustande kommenden Vertrages.

1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht
1.1 Die nachfolgenden Vermietbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen, im
Folgenden AGB genannt) der JoMa Camper -Wohnmobilvermietung, (im folgenden
"Vermieter" genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom
Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom
Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder
von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des
Reisemobile an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise
Überlassung des Reisemobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und
insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein
Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die
gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a bis 651i.
BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der
Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der
Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung
des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. §
545 BGB ist ausgeschlossen.

1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich
zu treffen.

2. Mindestalter, berechtigte Fahrer
2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 23 Jahre. Sowohl Mieter als
auch Fahrer müssen seit mind. einem Jahr in Besitz eines Führerscheins der Klasse III
bzw. der Klasse B, bzw. eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins
sein.

2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge des Vermieters ein zulässiges
Gesamtgewicht von max. 3,5 Tonnen haben. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass
das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschritten wird.

2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und max. drei weiteren Fahrern gelenkt werden.

2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug
auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten, und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu
geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen
hat, wie für eigenes einzustehen.

3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer
3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils
gültigen Preisliste des Vermieters. Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tagen. Die
Mehrwertsteuer ist in den Mietpreisen enthalten. Es gelten jeweils die Preise der in der
Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder
Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der
bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.

3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: ab dem 14 Tage Mietdauer 300 km/Tag, vom
1.-13. Tag: 250 km/Tag, danach 0,39 Euro/km sowie dem Leitbild der
Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz (s.u.Ziffer12). Eine
Insassenunfallversicherung ist im Mietpreis inbegriffen.

3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden
berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter an
der Vermiet-Station und endet bei Rückgabe des Reisemobils durch die Mitarbeiter der
Vermiet-Station. Die Übergabe und die Rückgabe des Reisemobils werden bei
Vertragsabschluss vereinbart. Es gelten dann die Zeiten auf dem Mietvertrag. Verspätete
Übernahmen die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur
verspäteten Rückgabe. Ansprüche des Mieters entstehen dadurch nicht.

3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro
angefangene Stunde 50 Euro, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den
entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein
nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche
wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend
macht, trägt der Mieter.

3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich
vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

4. Buchung, Umbuchung, Rücktritt
4.1 Buchungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziffer 4.2 bindend

4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter per E-
Mail oder Post ist innerhalb von einer Woche eine Anzahlung von 300 Euro zu leisten.
Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Buchung nicht
mehr gebunden. In diesem Fall sind die Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4, jedoch
mindestens 100 Euro zu zahlen.

4.3 Die dem Mieter bestätigte Buchung kann für den selben Mietzeitraum kostenfrei
umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden
sind. Etwaige höhere Saison bedingte Mietgebühren sind zusätzlich zu bezahlen.

4.4 Die Stornierung von Reisemobilen wird im § 312b, Absatz 3, Satz 6 Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Stornierung hat schriftlich per E-Mail, Post oder per Fax
zu erfolgen. Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung durch den Mieter wird folgende
Entschädigung (Stornogebühr) fällig:
bis zu 50 Tage vor Übernahme: 25% des Mietpreises
vom 49. bis 15. Tag vor Übernahme: 50% des Mietpreises
ab 14. Tag: 80% des Mietpreises
am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 95% des Mietpreises

5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss
spätestens bis 4 Wochen vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu geben den
Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein. Sofern der Mieter diese Frist
überschreitet, ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden und kann den
Vertrag einseitig stornieren. In diesem Fall sind Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4, jedoch
mindestens 300 Euro zu zahlen.

5.2 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen bis zum Anmietdatum) wird der
Mietpreis sofort fällig.

5.3 Versicherungsprämien für Urlaubs-Schutz-Paket, Reiserücktrittskosten-Versicherung
werden mit der Anzahlung in Rechnung gestellt.

5.4 Die Kaution von 1500 Euro muss bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter in Bar
hinterlegt werden.

5.5 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs durch den
Vermieter umgehend erstattet.

5.6 Die von Mieter zu leistende Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für den
Schadenfall, in den der Mieter verwickelt sein könnte, auch bei Einbruchschäden, um
entstandene Unkosten am gemieteten Reisemobil auszugleichen oder die vereinbarte
Selbstbeteiligung des Mieters gegenüber der Versicherung abzudecken. Wird das
Wohnmobil unbeschädigt, vollständig ausgestattet und rechtzeitig zurückgegeben,
bekommt der Mieter, die Kaution zurück.
Zu den Schäden mit Selbstbeteiligung zählen nicht nur selbstverschuldete Schäden
sondern: auch Schaden durch dritte, Reife-Glas-Unterboden-und Dachschäden,
Zusammenstoß mit Tier, Einbruch und Diebstahl. Schäden jeglicher Art sind sofort zu
melden.

6. Übergabe, Rücknahme
6.1 Fällt das Fahrzeug auf Grund eines Unfallschadens oder aus anderen Gründen aus,
so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter am Übergabeort innerhalb von 24 Stunden
ein Ersatzfahrzeug in derselben Klasse oder der nächst höheren Klasse zur Verfügung
zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des
Ausfalls des Reisemobils sind ausgeschlossen.

6.2 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen
Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter in der Übergabe-Station teilzunehmen. Der
Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung
erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe,
hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.

6.3 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem
Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein
Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist.

6.4 Fahrzeugübergaben erfolgen generell nach vorheriger Vereinbarung. Übergabe- und
Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Std. nicht
oder nur aufgrund Verschuldens des Vermieters überschritten werden.

6.5 Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter. Das
Reisemobil wird voll getankt übergeben und muss voll getankt zurück gegeben werden.
Anderenfalls berechnet der Vermieter die tatsächlich anfallenden Treibstoffkosten zzgl.
einer einmaligen Pauschale von 50 Euro incl.MwSt.

6.6 Der Abwassertank und die Toilettenkassette sind durch den Mieter vollständig zu
entleeren. Anderenfalls berechnet der Vermieter eine Entleerungspauschale - sowohl für
den Abwassertank als auch für die Toilettenkassette - von jeweils 200 Euro incl. MwSt.

6.7 Dem Mieter wird bei Vertragsabschluss eine Innenreinigung für 200 Euro incl. MwSt.
angeboten. Der Mieter erhält bei Übergabe ein innen gereinigtes Fahrzeug. Das
Fahrzeug ist im selben Zustand gereinigt wieder abzugeben. Andernfalls berechnet der
Vermieter für die Innenreinigung eine Pauschale in Höhe von 200 Euro incl. MwSt.

7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an
motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht
entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und
sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe
bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personbeförderung; für sonstige
Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren
von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.

7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils
ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und
technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- Adblue
und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich,
regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand
befindet.

7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist
grundsätzlich verboten – sollte trotzdem im Innenraum geraucht werden, berechnen wir
hierfür eine Gebühr von 1000 Euro. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Mitnahme von
Tieren jeglicher Art ist nicht gestattet. Wenn nachweislich Tiere mitgenommen wurden,
wird hierfür eine Gebühr von 500 Euro incl. MwSt. berechnet.

7.4 Bei der Benutzung von Fähren bzw. Autozügen ist eine Autozug- bzw.
Fährversicherung abzuschließen. Die Versicherungspolice ist dem Vermieter spätestens
vor Reisebeginn vorzulegen bzw. beim Vermieter bei Übergabe abzuschließen. Auf
Fähren oder Autozügen werden Schäden oder der Totalverlust des Fahrzeugs durch
Untergang durch die Vollkaskoversicherung des Vermieters nicht übernommen. Sofern
der Mieter keine Autozug- bzw. Fährversicherung abschließt sind sämtliche Kosten eines
Unfalls oder Totalverlustes des Fahrzeugs durch Untergang vom Mieter zu tragen.

8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Bei einem Unfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle schnellstmöglich
abgesichert wird. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs-
oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter (Telefon-Nummer auf dem
Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag
folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die
Haftungsreduzierung der Versicherung entfällt, wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme
erfolgt ist.

8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen
schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.

8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen
und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
enthalten. Der Mieter trägt die Verantwortung, dem Vermieter diesen Unfallbericht
schnellstmöglich zukommen zu lassen.

9. Auslandsfahrten
9.1 Auslandsfahrten in die Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland,
Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Liechtenstein, Monaco, Niederlande,
Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Slowenien, Spanien, Schweiz,
Vatikanstadt sind gestattet.

9.2 Fahrten außerhalb der aufgeführten Länder sowie Fahrten in Kriegs- und
Krisengebiete sind grundsätzlich verboten.

10. Mängel des Reisemobils
10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu
vertreten sind, sind ausgeschlossen.

10.2 Der Vermieter haftet insbesondere nicht für die vom Mieter zu verantwortende
Mängel, die durch unsachgemäße Benutzung des Wohnmobils und dessen technischer
Einrichtungen herbeigeführt wurden.

10.3 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat
der Mieter noch während der Mietzeit schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen.
Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.

11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis
von 150 Euro ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters
(Kostenvoranschlag) in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der
Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit
nicht der Mieter gem. Ziffer 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser
Regelung sind Reifenschäden.

11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen
Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den
Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur
Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur oder
Feiertag bzw. Wochenende), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten
des Vermieters.

11.3 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar,
dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der
Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges
Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges
Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1
BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer
niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter
dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.

12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei
Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1500 Euro
sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von
1500 Euro pro Schadensfall von der Haftung freistellen.

12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziffer 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden
Fällen:
a. wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht
wurden
b. wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat,
Unfallflucht begeht
c. wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziffer 8 bei einem Unfall die
Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss
auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
d. wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziffer 8 verletzt, es sei denn, die
Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der
Schadenshöhe gehabt
e. wenn Schäden auf einer nach Ziffer 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
f. wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2 beruhen
g. wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter
das Fahrzeug überlassen hat
h. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO
Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen
i. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen.

12.4 Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über
Kostenvoranschläge abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über
eine Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom
Mieter zu tragen. Für Verbringungskosten berechnet der Vermieter eine
Aufwandspauschale von 100 Euro incl. MwSt. - Reparaturkosten, durch den Vermieter
werden mit 119 Euro pro Stunde incl. MwSt. in Rechnung gestellt.

12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs
anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in
Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des
Vermieters. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine
Bearbeitungspauschale von 50 Euro incl. MwSt. Der Mieter trägt etwaige anfallende
Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich
damit einverstanden, dass der Vermieter Mietpreise, Schäden, Gebühren, Abgaben,
Bußgelder und Strafen des Mieters abrechnen und diese belasten darf.

12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

13. Haftung des Vermieters, Verjährung
13.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für
einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch
vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser
Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.

13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

13.3 Ansprüche, die nach Ziffer 13.1 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang
nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger
Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

14. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
14.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten
speichert

14.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben,
weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten
unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf
der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im
gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter
gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der
Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen
Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich
tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen.
Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage
falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs,
Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.

15. Gerichtsstand
15.1 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Amtsgericht
Sulingen zuständig.

16. Schlussbestimmungen
16.1 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen
dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit
auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen
müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.
Hiermit bestätige ich, die ABG zur Kenntnis genommen zu haben und akzeptiere
diese.